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TLDR: In 2 Monaten, also bb dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, für Europäische und auch für Schweizer Unternehmen, die EU-Nutzer:innen erreichen. Was kennzeichnungspflichtig ist, hängt nicht von der Plattform ab, sondern von Inhaltstyp, Rolle und Verwendungskontext. Wer jetzt noch nicht inventarisiert hat, läuft auf einen Stichtag zu, der keine Lernkurve mehr erlaubt. Aber Achtung, das ist keine Rechtsberatung.

Zwei Regelwerke, eine Realität

Die KI-Kennzeichnungspflicht ist kein allgemeines Transparenzgebot. Sie ist ein konkret adressierter Rechtsmechanismus mit klaren Akteursrollen, Inhaltstypen und Ausnahmen. Die entscheidende Trennlinie verläuft nicht zwischen "öffentlich" und "intern", sondern zwischen dem Typ des Inhalts, der eigenen Rolle als Anbieter oder Betreiber, der Zielgruppe und dem Verwendungskontext.

Für den EU-Raum gilt Artikel 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, der am 2. August 2026 vollständig in Kraft tritt. Für die Schweiz existiert noch kein eigenes KI-Gesetz. Es gelten das revidierte Datenschutzgesetz (nDSG, in Kraft seit September 2023) sowie sektorielle Regelungen. Der Bundesrat hat im Februar 2025 entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und eine Vernehmlassungsvorlage bis Ende 2026 zu erarbeiten.

Das ist kein akademisches Detail. Jedes Schweizer Unternehmen mit digitaler Aussendarstellung in Richtung EU fällt via Marktortprinzip unter den AI Act, unabhängig vom Unternehmenssitz.

Die vier Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 - keine Rechtsberatung

Der Text von Artikel 50 unterscheidet vier konkrete Tatbestände. Jeder davon hat eine eigene Logik, eigene Ausnahmen und eine eigene Zumutbarkeitsgrenze.

1. Chatbots und direkte KI-Interaktion Wer ein KI-System betreibt, das direkt mit natürlichen Personen kommuniziert, muss dies spätestens zu Beginn der ersten Interaktion klar offenlegen. Die Ausnahme: wenn es für eine aufmerksame Person aus dem Kontext offensichtlich ist, zum Beispiel bei einem humanoiden Roboter mit synthetischer Stimme. Ein generischer Chatbot auf der Unternehmenswebsite erfüllt diese Ausnahme nicht.

2. Maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-Outputs Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen deren Outputs technisch kennzeichnen. Das geschieht via Wasserzeichen (wie Googles SynthID) oder eingebettete Metadaten. Diese Pflicht liegt primär bei den Plattformanbietern, also bei OpenAI, Midjourney oder Adobe, nicht bei den Endnutzenden. Ausnahme: KI, die nur unterstützende Standardfunktionen ausführt oder die Semantik eines Inputs nicht wesentlich verändert, ist ausgenommen.

3. Deepfakes Täuschend echte Bild-, Ton- oder Videomanipulationen müssen immer als KI-generiert oder KI-manipuliert gekennzeichnet werden. Keine Ausnahme, keine Grauzone. Einzige Erleichterung: Bei offensichtlich künstlerischen oder satirischen Werken darf die Kennzeichnung in einer Form erfolgen, die das Werk nicht beeinträchtigt, etwa im Abspann oder Footer.

4. KI-generierte Texte zu öffentlichen Angelegenheiten Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren, zum Beispiel Behördeninformationen, Pressemitteilungen oder politische Kommunikation, müssen als KI-generiert gekennzeichnet werden. Es gibt jedoch eine klar definierte Ausnahme: Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn der Text menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.

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Was das für die Schweiz bedeutet - keine Rechtsberatung

Die Schweiz reguliert KI heute primär über das nDSG. Der EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte) hat klargestellt: Hersteller, Anbieter und Verwender von KI müssen Zweck, Funktionsweise und Datenquellen transparent machen. Bei direkter Kommunikation mit Nutzenden besteht ein gesetzliches Recht zu erfahren, ob man mit einer Maschine interagiert. Deepfake-ähnliche Inhalte, die identifizierbare Personen verfälschen, müssen stets deutlich erkennbar sein.

Dazu kommt das Persönlichkeitsrecht nach ZGB: Die Verwendung von KI zur Erzeugung täuschender Inhalte kann unabhängig vom Datenschutzrecht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

Die entscheidende praktische Frage für Schweizer Organisationen lautet nicht "Gilt der AI Act für uns?", sondern: "Erreichen wir mit unseren KI-Inhalten EU-Bürger:innen?" Wer diese Frage mit Ja beantwortet, ist bereits im Anwendungsbereich des AI Act.

Wann gilt keine Kennzeichnungspflicht? Eine Analyse

Nicht jeder KI-Einsatz ist kennzeichnungspflichtig. Die wichtigsten Ausnahmen in der Praxis:

Der rein interne Einsatz ohne Veröffentlichung oder Kundeninteraktion fällt nicht unter Artikel 50. Wer ChatGPT intern für Konzeptpapiere oder Zusammenfassungen nutzt und diese nicht veröffentlicht, hat keine Kennzeichnungspflicht aus dem AI Act. Das nDSG-Grundprinzip der Transparenz bleibt aber weiterhin relevant.

Rechtschreibkorrektur und Standardredaktion gelten ebenfalls als ausgenommen. Systeme, die nur unterstützende Funktionen ausführen und die Semantik eines Textes nicht wesentlich verändern, fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht.

Für öffentliche Texte gilt die redaktionelle Verantwortung als sicherste Ausnahme: nachgewiesene menschliche Überprüfung plus dokumentierte Verantwortungsübernahme.

Praktische Szenarien im Überblick

Einige konkrete Situationen, um das Regelwerk greifbar zu machen:

Ein KI-Chatbot auf einer Unternehmenswebsite für Kundinnen und Kunden muss ab dem ersten Satz als KI erkennbar sein, in der EU wie in der Schweiz. Kleinstgedruckte AGB-Hinweise genügen ausdrücklich nicht. Das Gesetz verlangt "klare und eindeutige Information".

Ein KI-generiertes Bild in einem LinkedIn-Post muss in der EU sichtbar und maschinenlesbar gekennzeichnet werden. In der Schweiz gilt via nDSG: erkennbar halten.

Ein KI-generierter Newsletter zu Fachthemen ohne direkten Bezug zu öffentlichem Interesse fällt in der EU nicht unter die öffentliche-Texte-Regel. Dennoch ist eine freiwillige Kennzeichnung aus DSG-Sicht empfehlenswert.

Eine Behörden-Pressemitteilung mit KI-Unterstützung muss entweder gekennzeichnet werden oder eine nachgewiesene menschliche Redaktionsverantwortung tragen.

Wo die Graubereiche liegen, so wie ich das sehe

Die grössten Unsicherheiten in der Auslegung betreffen zwei Punkte, die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind: Was genau als "öffentliches Interesse" gilt, und wie weit "menschliche Redaktionsverantwortung" reichen muss. Praxisleitfäden der EU-KI-Behörde dazu sind noch in Erarbeitung.

Das ist kein Freifahrtschein für Abwarten. Es ist ein Argument dafür, die robustere Variante zu wählen: redaktionelle Verantwortung dokumentieren, statt auf eine Auslegung zu setzen, die noch keine Rechtspraxis hat.

Was Du mitnehmen solltest:

  • Ab dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 EU AI Act vollständig, auch für Schweizer Akteure mit EU-Berührung via Marktortprinzip.

  • Die Kennzeichnungspflicht hängt vom Inhaltstyp und der eigenen Rolle ab, nicht von der Plattform oder dem Kanal.

  • Deepfakes müssen immer gekennzeichnet werden, ohne Ausnahme, in der EU wie in der Schweiz.

  • Interner KI-Einsatz ohne Veröffentlichung ist ausgenommen. Sobald Dritte erreicht werden, greift die Pflicht.

  • Die sicherste Ausnahme für öffentliche Texte ist die dokumentierte menschliche Redaktionsverantwortung.

  • Die Schweiz hat kein eigenes KI-Gesetz, ist aber via nDSG und Marktortprinzip bereits in einem regulierten Umfeld.

  • Wer jetzt inventarisiert, welche KI-Outputs wo veröffentlicht werden, spart erheblichen Nachrüstaufwand nach dem 2. August.

Und darum bin ich nach wie vor überzeugt: Die Zukunft gehört nicht dem Verstecken von KI-Einsatz hinter unscharfen Formulierungen, sondern dem gemAInsamen Arbeiten mit intelligenten Systemen, transparent, verantwortungsvoll und rechtssicher. Regulierung ist kein Hindernis für Innovation. Sie ist der Rahmen, in dem Vertrauen entsteht. Also wenn Du reden willst, und wenn Du mit mir zusammenarbeiten willst: melde Dich gerne www.rogerbasler.ch

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Disclaimer: Dieser Artikel wurde nach meinem eigenen Wissen und dann mit Recherchen mit KI (Perplexity.Ai und Grok.com sowie Gemini.Google.com) manuell zusammengestellt und mit Deepl.com/write vereinfacht. Der Text wird dann nochmals von zwei Personen meiner Wahl gelesen und kritisch hinterfragt. Das Bild stammt von Ideogram.Ai und ist selbst erstellt. Dieser Artikel ist rein edukativ und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte melde dich, wenn Du Ungenauigkeiten feststellst, danke.

Quellen und weitere Informationen:

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). (2025). Künstliche Intelligenz: Auslegeordnung und Regulierungsansatz der Schweiz. https://www.bakom.admin.ch/de/kuenstliche-intelligenz

Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft. (2025, 12. Februar). KI-Regulierung: Bundesrat will Konvention des Europarats ratifizieren. https://www.admin.ch/de/nsb?id=104110

caralegal. (2025). Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber (Art. 50 AI Act). https://caralegal.eu/blog/transparenzpflichten-ki-verordnung/

Digitalzentrum Berlin. (2025). EU AI Act: Diese Pflichten gelten jetzt für Unternehmen. https://digitalzentrum-berlin.de/eu-ai-act-wichtige-informationen-und-pflichten-fuer-unternehmen

Ecovis. (2026). EU AI Act: Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte. https://de.ecovis.com/unternehmensberatung/eu-ai-act-kennzeichnungspflicht-unternehmen/

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB). (2023, 9. November). Geltendes DSG ist auf KI anwendbar. https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/kurzmeldungen/2023/20231109_ki_dsg.html

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB). (2024). KI und Datenschutz. https://www.edoeb.admin.ch/de/ki-und-datenschutz

Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. (2024). Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung), Artikel 50. https://ai-act-law.eu/de/artikel/50/

Haerting Rechtsanwälte. (2025). Auslegeordnung für die KI-Regulierung: Bundesrat will die KI-Konvention des Europarats ratifizieren. https://haerting.ch/wissen/auslegeordnung-fuer-die-ki-regulierung-bundesrat-will-die-ki-konvention-des-europarats-ratifizieren/

Wolters Kluwer. (2025). Deepfakes bedrohen uns alle, aber schutzlos sind wir nicht. https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/deepfakes-rechtlicher-schutz

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